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gehalten werden, unter dessen Souverainetät sie Kraft des gegenwärtigen Vertrages stehen. Sollte kein Prinz dieses Hauses unbewegliche Güter besitzen; so werden jene den Domainen und Gütern der privilegirtesten Klasse gleichgehalten.

Uebrigens können besagte Domainen und Rechte an keinen der Conföderation fremden Souverain verkauft, noch auf andere Art veräußert werden, wenn sie nicht zuvor dem Fürsten, unter dessen Souverainetät sie stehen, angeboten worden sind.

Art. 28. In peinlichen Fällen genießen die jetzt regierenden Fürsten und Grafen und ihre Erben das Recht der Austrägal-Instanz, das heißt, das Recht von ihren Ebenbürtigen gerichtet zu werden; und in keinem Falle darf die Einziehung ihrer Güter erkannt oder verhängt, sondern nur die Einkünfte können während der Lebenszeit des Verurtheilten sequestrirt werden.

Art. 29. Die conföderirten Staaten tragen zur Bezahlung der dermaligen Kreisschulden nicht blos in Rücksicht ihrer alten Besitzungen bei, sondern auch für jene Gebiete, die jetzt ihrer Souverainetät unterworfen werden.

Die Schulden des schwäbischen Kreises fallen Ihren Majestäten den Königen von Baiern und Wirtemberg, dann Ihro Hoheit dem Großherzoge von Baden, und Ihren Durchlauchten den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, von Lichtenstein und von der Leyen zur Last, und werden nach Verhältniß der künftigen Besitzungen eines jeden der besagten Könige und Fürsten vertheilt.

Art. 30. Die besondern Schulden eines jeden Fürstenthums, einer jeden Graf- oder Herrschaft, die unter die Souverainetät eines der conföderirten Staaten kommen, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen nach dem Verhältnisse der Einkünfte getheilt werden, welche der Souverain erwirbt, und die Fürsten und Grafen nach obigen Bestimmungen behalten.

Art. 31. Den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen und ihren Erben soll frei seyn, ihre Residenz zu verlegen, wohin sie wollen, nur muß diese in den Staaten eines

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_106.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)