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Art. 15. Se. Hoheit der Großherzog von Baden tritt ab an Se. Maj. den König von Wirtemberg Stadt und Gebiet von Biberach nebst allen Zubehörden.

Art. 16. Se. Durchlaucht der Herzog von Nassau tritt ab an Se. kaiserliche Hoheit den Großherzog von Berg und Cleve die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Gebiete, die Stadt und das Amt Königswinter, und das Amt Villich.

Art. 17. Se. Maj. der König von Baiern wird die Stadt Nürnberg nebst ihrem Gebiete, ferner die Teutsch-Ordens-Commenden Rohr und Waldstetten mit seinen Staaten vereinigen, und solche mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen.

Art. 18. Se. Maj. der König von Wirtemberg wird mit seinen Staaten vereinigen und mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen: die Herrschaft Wiesensteig, und Stadt, Gebiet und Dependenzen von Biberach vermöge der von Sr. Maj. dem Könige von Baiern und Sr. Hoheit dem Großherzoge von Baden geschehenen Abtretungen, ferner die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen und die Commenden Kapfenburg oder Lauchheim und Alschhausen (mit Ausnahme der Herrschaften Achberg und Hohenfels), endlich die Abtei Wiblingen.

Art. 19. Se. Hoheit der Großherzog von Baden wird mit seinen Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen, Villingen und Tuttlingen, nebst den im vierzehnten Artikel verzeichneten Theilen ihrer Gebiete und Dependenzen, so wie sie Sr. Hoheit von Sr. Maj. dem Könige von Wirtemberg abgetreten worden sind.

Se. Hoheit wird ferner mit vollem Eigenthum besitzen: das Fürstenthum Heitersheim, nebst allen jenen dazu gehörigen Theilen, welche in Höchstihren vermöge des gegenwärtigen Vertrags bestimmten Besitzungen liegen.

Auf gleiche Weise wird Höchstderselbe die Teutsch-Ordens-Commenden Beuggen und Freiburg mit vollem Eigenthum besitzen.

Art. 20. Se. kaiserl. Hoheit der Großherzog von Berg wird mit voller Souverainetät und Eigenthum besitzen: die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Gebiete,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_101.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)