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nichtig und von keiner Wirkung seyn. Ausgenommen hievon sind jedoch die Rechte, welche die Staatsgläubiger und Pensionisten durch den Rezeß von 1803 erlangt haben, desgleichen die Verfügungen des 39. § besagten Rezesses in Betreff der Rheinschiffahrtsoctroi, welche noch ferner nach Form und Inhalt in Vollzug gesetzt werden sollen.

Art. 3. Jeder der conföderirten Könige und Fürsten verzichtet auf jene seiner Titel, welche irgend eine Beziehung auf das teutsche Reich ausdrücken, und wird am ersten Tage des nächsten Monats August dem Reichstage seine Trennung vom Reiche bekannt machen lassen.

Art. 4. Se. churfürstliche Gnaden der Reichserzkanzler nimmt den Titel: Fürst Primas und Hochwürdigste Hoheit an.

Mit dem Titel: Fürst Primas ist aber kein Vorzug verbunden, welcher der vollen Souverainetät entgegen wäre, die jeder Conföderirte genießen soll.

Art. 5. Ihre Durchlauchten, der Churfürst von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nehmen den Titel: Großherzog an. Sie genießen der Rechte, Ehren und Vorzüge, welche mit der königlichen Würde verbunden sind. Ihr Rang und Ihr Vorgangsrecht sind und bleiben nach der Ordnung festgesetzt, in welcher sie im gegenwärtigen Artikel genannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel eines Herzogs und der Graf von der Leyen jenen eines Fürsten an.

Art. 6. Die gemeinschaftlichen Interessen der Bundesstaaten werden auf einem Bundestage verhandelt, der zu Frankfurt seinen Sitz hat, und sich in zwei Collegien theilt, nämlich in das Collegium der Könige und in das Collegium der Fürsten.

Art. 7. Die Fürsten müssen nothwendig von jeder dem rheinischen Bunde fremden Macht unabhängig seyn; sie können daher auch Dienste irgend einer Art nur in den rheinischen oder mit dem Bunde alliirten Staaten annehmen. Diejenigen, welche sich bereits in Diensten anderer Mächte befinden, und in denselben bleiben wollen, sind gehalten, ihre Fürstenthümer einem ihrer Kinder zu überlassen.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_099.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)