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Gebiets, diese Macht den teutschen Interessen schon bedeutend entfremdet hatte; so resignirte der Kaiser Franz 2, wenige Wochen nach der Unterzeichnung der Conföderationsacte des Rheinbundes, am 6. Aug. 1806 seine Würde als Oberhaupt des Reiches. Teutschland war seit dieser Zeit ohne Kaiser; allein Napoleon war in jener Acte als Protector des Bundes ausgesprochen worden. Ob nun gleich der Rheinbund Anfangs nur das westliche und südliche Teutschland umschloß und geographisch-publicistisch neu gestaltete; so führten doch die Niederlagen der Preußen auf den thüringischen Schlachtfeldern im Oct. 1806 die Grenzen dieses Bundes bis an die Ober-, Mittel- und Niederelbe, und selbst noch über diesen Strom hinaus, durch die Aufnahme der sächsischen Länder auf dem rechten Elbufer und der Mecklenburgischen Häuser in den Bund.

Zwar dauerte dieser Rheinbund nur sieben drückende Jahre; allein während der Zeit seines Bestehens erhielten mehrere teutsche – durch jene Conföderationsacte souverain gewordene – Staaten neue Constitutionen, welche größtentheils auswärtigen Mustern nachgebildet, zum Theile aber doch auch mit Rücksicht auf einheimische Localverhältnisse entworfen worden waren. Ob, wann und wieohne eine rheinische Conföderationsacte – diese teutschen Staaten besondere Constitutionen erhalten haben würden, bleibe dahin gestellt; allein unverkennbar ward die Bekanntmachung dieser Constitutionen durch die neue politische Form Teutschlands herbeigeführt und beschleunigt. Wenn also auch die Conföderationsacte des Rheinbundes so wenig, wie die neue teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815 im eigentlichen Sinne

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_094.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)