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2) aus drei vom Senate abgeordneten Mitgliedern;
3) aus drei vom Domcapitel abgeordneten Prälaten;
4) aus drei von der Universität abgeordneten Fakultätsdoctoren;
5) aus sechs im Amte stehenden Friedensrichtern, die nach der Reihe genommen werden.

Der Präsident der Versammlung wird aus den drei, vom Senate abgeordneten, Mitgliedern gewählt. Kein Gesetzesentwurf, der dahin abzweckt, an einem Gesetz oder einer bestehenden Verordnung einige Aenderung anzubringen, darf der Repräsentantenversammlung zur Berathschlagung vorgelegt werden, bevor er nicht dem Senate mitgetheilt worden ist, und dieser die Vorlegung des Entwurfs durch Stimmenmehrheit genehmiget hat.

12. Die Repräsentantenversammlung wird sich mit der Abfassung eines bürgerlichen und peinlichen Gesetzbuches, und einer Ordnung für das gerichtliche Verfahren beschäftigen. Sie wird unverzüglich einen Ausschuß ernennen, welchem obliegt, diese Arbeit vorzubereiten, bei der die örtliche Beschaffenheit des Landes und der Geist seiner Einwohner gehörig beachtet werden müssen. Zwei Senatsglieder werden Mitglieder dieses Ausschusses seyn.

13. Ist ein Gesetz nicht von sieben Achttheilen der Repräsentanten angenommen worden, und der Senat befindet, durch eine Mehrheit von neun Stimmen, daß Gründe der öffentlichen Wohlfahrt vorhanden sind, es einer nochmaligen Berathung der Gesetzgeber zu unterwerfen; so wird es an die Versammlung des nächstfolgenden Jahres zur Entscheidung gewiesen. Betrifft der Gegenstand das Finanzwesen; so bleibt, bis zur Einführung des neuen Gesetzes, das im verflossenen Jahre bestandene in Kraft.

14. Jeder, mindestens sechstausend Seelen enthaltende, Bezirk soll einen, von der Repräsentantenversammlung ernannten, Friedensrichter haben. Seiner Amtsführung ist eine Dauer von drei Jahren gesetzt. Außer seiner Obliegenheit als Vermittler soll er, von Amtswegen, über die Angelegenheiten der Minderjährigen, ingleichen über die Rechtshändel wachen, welche die, dem Staate oder den öffentlichen Anstalten gehörigen, Gelder und Besitzthümer betreffen. Er wird in diesen beiden Beziehungen,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_088.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)