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einer bewiesenen Pflichtvergessenheit, oder wegen jedes andern bestätigten Verbrechens.

§. 143. Die Disciplin der ernannten und erwählten Magistrate, so wie die Bestrafung ihrer Vergehen, insoweit sie auf den öffentlichen Dienst sich beziehen, steht dem obersten Gerichtshofe zu.

§. 144. Friedensrichter. Es wird Friedensrichter für alle Klassen der Bewohner geben; ihre Function ist die eines Versöhnungsmagistrats.

§. 145. Keine Streitsache kann vor ein bürgerliches Gericht erster Instanz gebracht werden, wenn sie nicht vorher dem betreffenden Friedensrichter vorgelegt wurde, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen, nach Vorschrift des Gesetzes, eine Sühne nicht Statt haben darf.

§. 146. Gerichtshöfe erster Instanz. Für Streitsachen, welche nicht fünfhundert fl. polnisch übersteigen, werden in jeder Commune und in jeder Stadt Civil- und Polizeigerichtshöfe bestehen.

§. 147. Für Streitsachen über fünfhundert fl. polnisch werden in jedem Palatinate mehrere Gerichtshöfe erster Instanz und Assissengerichte seyn.

§. 148. Es werden überdies Handelsgerichte Statt finden.

§. 149. Für Criminal- und Zuchtpolizeifälle werden in jedem Palatinate mehrere Criminalgerichtshöfe bestehen.

§. 150. Appellationshöfe. Es wird wenigstens zwei solche Gerichtshöfe im Königreiche geben; sie werden in zweiter Instanz über die von den Civil- Criminal- und Handelsgerichtshöfen in erster Instanz abgeurtheilten Fälle entscheiden.

§. 151. Oberster Gerichtshof. Es wird einen obersten Gerichtshof zu Warschau für das Königreich geben, der in letzter Instanz über alle bürgerliche und Criminalfälle, Staatsverbrechen ausgenommen, entscheiden wird. Er wird zum Theil aus Senatoren, die der Reihe nach darin sitzen, zum Theil aus Richtern bestehen, die vom Könige auf Lebenszeit gewählt werden.

§. 152. Hoher Nationalhof. Ein hoher Nationalhof wird über die Staatsverbrechen und die von den großen Beamten des Königreiches begangenen Vergehen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_082.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)