§. 119. Das ganze Gebiet des Königreiches Polen wird, zum Behuf der Nationalrepräsentation und der Wahlen, in sieben und siebzig Bezirke eingetheilt. Ferner wird es in ein und funfzig Communensprengel abgetheilt; acht für die Stadt Warschau und drei und vierzig für das übrige Land.
§. 120. Die Mitglieder der Landbotenkammer bleiben sechs Jahre lang in ihren Funktionen. Aller zwei Jahre wird ein Drittheil davon erneuert. Demzufolge wird, doch nur für das erstemal, ein Drittheil der Glieder der Landbotenkammer nur zwei Jahre, und ein anderes Drittheil nur vier Jahre in Wirksamkeit bleiben. Das Verzeichniß der zu diesen beiden Epochen austretenden Glieder wird durch das Loos gebildet. Die austretenden Glieder können zu jeder Zeit wieder erwählt werden.
§. 121. Um zu einem Gliede der Landbotenkammer wählbar zu seyn, muß man ein Alter von völlig dreißig Jahren haben, aller Bürgerrechte genießen und eine Steuer von hundert fl. polnisch jährlich zahlen.
§. 122. Kein öffentlicher Civil- oder Militärbeamter kann zum Gliede der Landbotenkammer gewählt werden, ohne vorläufig die Einwilligung der Behörde erhalten zu haben, von der er abhängt.
§. 123. Wenn ein Landbote oder ein Abgeordneter, der vor seiner Wahl kein vom öffentlichen Schatze besoldetes Amt bekleidete, seitdem eines angenommen hat; so wird eine neue Provinzial- oder Communialversammlung zusammenberufen, um zur neuen Wahl eines Landboten oder Deputirten zu schreiten.
§. 124. Der König hat das Recht die Landbotenkammer aufzulösen. Wenn er dieses Recht ausübt; so trennt sich die Kammer, und der König ordnet binnen zwei Monaten neue Wahlen von Landboten und Abgeordneten an.
Kap. 4. Von den Provinzialversammlungen
des Adels (Diätinen). §. 125. Die adelichen
Grundeigenthümer von jedem Bezirke auf einer Diätine
versammelt, wählen einen Landboten und zwei Glieder zu
dem Palatinatsrathe, und entwerfen ein Verzeichniß der
Candidaten für die Verwaltungsstellen.
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_079.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)