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berathschlagt wird. Sie haben kein Stimmrecht; ausgenommen wenn sie Senatoren, Landboten oder Abgeordnete sind.

§. 102. Die Entwürfe werden nach Stimmenmehrheit entschieden. Man gibt seine Zustimmung mit lauter Stimme. Ein Gesetzentwurf, der auf diese Art von einer Kammer mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, wird an die andere Kammer gebracht, welche auf dieselbe Art berathschlagt und beschließt. Die Gleichheit der Stimmen hat die Annahme des Entwurfs zur Folge.

§. 103. Ein Entwurf, der von einer Kammer angenommen worden ist, kann von der andern nicht abgeändert werden; er muß simpliciter angenommen oder verworfen werden.

§. 104. Ein von beiden Kammern angenommener Entwurf wird dem Könige zur Sanction vorgelegt.

§. 105. Wenn der König die Sanction ertheilt; so wird der Entwurf zum Gesetze. Der König befiehlt die Bekanntmachung desselben in den vorgeschriebenen Formen. Wenn der König die Bestätigung verweigert; so fällt der Entwurf durch.

§. 106. Der Generalbericht über die Lage des Landes wird im Staaterathe abgefaßt, dem Senate überschickt und in den vereinigten Kammern gelesen.

§. 107. Jede Kammer wird diesen Bericht durch ihre Commission prüfen lassen, und darüber ihre Meinung dem Könige vorlegen. Der Bericht kann gedruckt werden.


Kap. 2. Vom Senate. §. 108. Der Senat besteht aus den Prinzen von kaiserlichem und königlichem Geblüte, aus den Bischöffen, den Palatinen, den Kastellanen.

§. 109. Die Zahl der Senatoren kann nicht die Hälfte der Zahl der Landboten und Deputirten überschreiten.

§. 110. Der König ernennt die Senatoren. Ihre Würde ist lebenslänglich. Der Senat schlägt dem Könige durch den Statthalter zwei Candidaten für jeden erledigten Platz eines Senators, Palatins, oder Kastellans vor.

§. 111. Um als Candidat für die Stelle eines Senators, Palatins oder Kastellans erwählt werden zu können,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_077.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)