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Sitzung dauert 30 Tage. Der König allein kann sie prorogiren, adjourniren und auflösen.

§. 88. Der König ruft einen außerordentlichen Landtag zusammen, wenn er es für dienlich findet.

§. 89. Ein Mitglied des Landtages kann während der Dauer desselben weder verhaftet noch von einem Criminalgerichte gerichtet werden, ohne ausdrückliche Bewilligung der Kammer, zu welcher er gehört.

§. 90. Der Landtag berathschlagt über alle Entwürfe bürgerlicher, peinlicher oder Verwaltungsgesetze, die ihm von Seiten des Königs durch den Staatsrath zugestellt werden. Er berathschlagt über alle Entwürfe, die ihm der König zustellen läßt um Milderung oder Aenderung in die Befugnisse der constitutionellen Aemter und Gewalten zu bringen, als da sind: des Landtags, des Staatsraths, der gerichtlichen Hierarchie und der Regierungscommissionen.

§. 91. Der Landtag berathschlagt in Folge der Mittheilungen des Souverains: über Vermehrung oder Verminderung der Steuern, Abgaben und anderer öffentlichen Lasten; über die Abänderungen, die damit vorzunehmen wären; über die beste und gerechteste Art der Vertheilung; über die Abfassung des Budgets der Ausgaben und Einnahmen; über die Einrichtung des Münzsystems; über die Aushebung der Rekruten; endlich über alle Gegenstände, die ihm vom Souverain zugestellt werden.

§. 92. Der Landtag berathschlagt auch über die Mittheilungen, die ihm von Seiten des Königs in Folge des Generalberichts gemacht werden, womit die Versammlung des Staatsrathes durch den §. 73 beauftragt ist. Endlich, nachdem über alle diese Gegenstände ein Beschluß gefaßt worden ist, empfängt der Landtag auch die Eröffnungen, Bitten, Vorstellungen und Beschwerden, die von den Landboten und Abgeordneten der Communen für das Wohl ihrer Committenten eingebracht worden. Er überschickt dieselben dem Staatsrathe, der sie dem Souverain vorlegt. Nachdem diese Eingaben durch den Staatsrath dem Könige zugestellt sind, berathschlagt der Landtag über die Gesetzesentwürfe, wozu jene Beschwerden Veranlassung gegeben haben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_075.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)