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§. 40. Das Recht, Krieg zu erklären und Tractaten und Conventionen, von welcher Art sie auch immer seyn mögen, abzuschließen, ist dem Könige vorbehalten.

§. 41. Der König ernennt die Senatoren, die Minister, die Staatsräthe, die maitres de requêtes, die Präsidenten der Palatinalcommissionen, die Präsidenten und Richter der verschiedenen Gerichtshöfe, die ihm zu ernennen überlassen sind, die diplomatischen und Handelsagenten und alle andere Verwaltungsbeamte. Er ernennet sie entweder unmittelbar, oder durch die Autoritäten, die er dazu ermächtigt haben wird.

§. 42. Der König ernennt die Erzbischöffe und Bischöffe der verschiedenen Arten des Cultus, die Suffragane, die Prälaten und Domherren.

§. 43. Das Recht zu begnadigen ist ausschließend dem Könige vorbehalten. Er kann die Strafe nachlassen oder verändern.

§. 44. Die Stiftung, Abfassung der Statuten und Verleihung der bürgerlichen und militärischen Orden stehet dem Souverain zu.

§. 45. Alle Unsere Nachfolger im Königreiche Polen sind verpflichtet, sich zu Königen von Polen in der Hauptstadt, auf die von Uns zu bestimmende Weise, krönen zu lassen, und folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre und verspreche vor Gott und auf das Evangelium, die Verfassungsurkunde aufrecht zu halten und mit aller meiner Macht in Vollziehung zu setzen.“

§. 46. Das Recht den Adelstand zu ertheilen, zu naturalisiren und Ehrentitel zu verleihen, stehet dem Könige zu.

§. 47. Alle Befehle und Decrete des Königs werden von dem Minister, der an der Spitze eines Departements steht, contrasignirt werden. Dieser Minister wird für alles das verantwortlich seyn, was jene Befehle und Decrete der Verfassung und den Gesetzen Zuwiderlaufendes enthalten können.


Kap. 2. Von der Regentschaft. §. 48. Die Regentschaftsfälle, die für Rußland anerkannt sind oder seyn werden, so wie die Machtvollkommenheit und Vorrechte

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_069.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)