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Senate, die zweite von den Landboten und den Abgeordneten der Gemeinen gebildet.

§. 32. Jeder Fremde wird, nachdem er sich legitimirt hat, gleich den übrigen Einwohnern, den Schutz der Gesetze und die Vortheile, die sie zusichern, genießen. Er wird wie sie im Lande bleiben, oder sich aus demselben begeben können, sobald er sich den bestehenden Vorschriften füget. Er kann dahin zurückkehren, daselbst Grundeigenthum erwerben, und sich, nach gehöriger Ausweisung, um die Naturalisation bewerben.

§. 33. Jeder Fremde, der Grundeigenthümer und naturalisirt worden ist, und die polnische Sprache erlernt hat, kann zur Ausübung öffentlicher Aemter, nach fünfjährigem Aufenthalt im Lande und bei einem tadellosen Betragen, zugelassen werden.

§. 34. Jedoch wird der König aus eigenem Antriebe, oder auf Vorschlag des Staatsrathes, Ausländer, die durch ihre Talente sich auszeichnen, auch zu andern öffentlichen Aemtern, als jenen, die im §. 90 benannt sind, zulassen können.

III. Buch. Von der Regierung.

Kap. I. Vom Könige. §. 35. Die Regierung ist ein Attribut der Person des Königs. Er übt in ihrem ganzen Umfange alle Verrichtungen der vollziehenden Macht aus. Jede verwaltende oder vollziehende Gewalt geht nothwendig von ihm aus.

§. 36. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich.

§. 37. Die öffentlichen Urkunden der Gerichtsstellen, Gerichtshöfe und Magistrate jeder Art werden im Namen des Königs gefertigt. Die Münzen und Stempel werden das Gepräge tragen, das er bestimmen wird.

§. 38. Die Leitung der bewaffneten Macht, im Frieden wie im Kriege, so wie die Ernennung der 0berbefehlshaber und Offiziere, stehet ausschließlich dem Könige zu.

§. 39. Der könig verfügt über die Einkünfte des Staates, in Gemäßheit des Budgets, das darüber entworfen und ihm zur Bestätigung vorgelegt werden wird.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_068.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)