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§. 24. Jedem Polen steht frei, seine Person und sein Eigenthum, unter Beobachtung der vom Gesetze bestimmten Formen, anderswohin zu transferiren.

§. 25. Jeder Verurtheilte wird seine Strafe im Königreiche empfangen; niemand soll daraus fortgeschafft werden können, außer in den vom Gesetze bestimmten Verbannungsfällen.

§. 26. Jedes Eigenthum, welches auch seine Beschaffenheit und seine Bestimmung sey, es möge sich auf der Oberfläche, oder im Schooße der Erde befinden, und gehören, wem es immer wolle, ist für heilig und unverletzlich erklärt. Keine Gewalt soll, unter welchem Vorwande es seyn möge, Hand daran legen. Wer das Eigenthum eines Andern angreift, wird, es sey wer es wolle, als Verletzer der öffentlichen Sicherheit angesehen und als solcher bestraft werden.

§. 27. Jedoch hat die Regierung das Recht, von einem Privatmanne das Opfer seines Eigenthums, wenn der öffentliche Nutzen es erheischt, mittelst einer gerechten und vorläufigen Schadloshaltung zu fordern. Das Gesetz wird die Fälle und die Formen bestimmen, in welchen dieser Grundsatz angewandt werden kann.

§. 28. Alle öffentliche Verwaltungs-, gerichtlichen und militärischen Geschäfte werden, ohne Ausnahme, in der polnischen Sprache verhandelt werden.

§. 29. Die öffentlichen, bürgerlichen, und militärischen Aemter können nur durch Polen bekleidet werden. Die Stellen der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, der Präsidenten, der Palatinalcommissionen, der Landboten (Nunzien), der Abgeordneten zum Reichstage, und der Senatoren können nur Grundeigenthümern verliehen werden.

§. 30. Alle Beamte in der öffentlichen Verwaltung können nach Willkühr durch dieselbe Gewalt, die sie ernannt hat, abgesetzt werden. Alle, ohne Ausnahme, sind für ihre Ausführung verantwortlich.

§. 31. Die polnische Nation wird auf ewige Zeiten eine Nationalrepräsentation haben, die in einem Landtage besteht, der aus dem Könige und zwei Kammern zusammengesetzt ist. Die erstere wird vom

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_067.jpg&oldid=- (Version vom 27.5.2018)