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und der ganzen kirchlichen Hierarchie gemeinschaftliches Eigenthum erklärt werden, sobald die Regierung die Nationalgüter bestimmt, und den besagten Geistlichkeiten zugesprochen haben wird, aus denen ihre Aussteuer bestehen soll.

§. 14. Im Senate des Königreichs Polen werden so viele Bischöffe des römisch-katholischen Ritus Sitz nehmen, als Palatinate durch das Gesetz werden festgesetzt werden. Es wird überdies ein Bischoff des griechisch-unirten Ritus Sitz darin nehmen.

§. 15. Die Geistlichkeit des evangelischen Augsburger Bekenntnisses, und die des evangelischen reformirten Bekenntnisses sollen der jährlichen Unterstützung zu genießen haben, welche Wir ihnen bewilligen werden.

§. 16. Die Preßfreiheit ist zugesichert. Das Gesetz wird die Mittel anordnen, um den Mißbräuchen derselben Einhalt zu thun.

§. 17. Das Gesetz beschützt, auf gleiche Art, alle Bürger, ohne Unterschied ihres Ranges und Standes.

§. 18. Das alte Grundgesetz: „Neminem captivari permittimus nisi iure victum“ wird auf die Einwohner, von welchem Range sie seyn mögen, nach folgenden Bestimmungen angewandt.

§. 19. Niemand kann verhaftet werden, ausgenommen nach Vorschrift des Gesetzes, und in den von ihm bezeichneten Fällen.

§. 20. Man muß sogleich und schriftlich dem Verhafteten die Ursache seiner Verhaftung bekannt machen.

§. 21. Jedes verhaftete Individuum wird, spätestens innerhalb drei Tagen, vor das competente Gericht gebracht, um daselbst nach den vorgeschriebenen Formen untersucht und abgeurtheilt zu werden. Wenn es durch die zuerst vorgenommenen Untersuchungen als schuldlos erkannt wird; so wird es sogleich in Freiheit gesetzt werden.

§. 22. In den durch das Gesetz bestimmten Fällen muß man denjenigen, der Bürgschaft leistet, vorläufig in Freiheit setzen.

§. 23. Niemand kann gestraft werden, als in Gemäßheit der bestehenden Gesetze, und in Folge eines, von der competenten Obrigkeit erlassenen, Urtheils.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_066.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)