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Art 73. Die Friedensrichter werden vom Könige aus einer dreifachen, durch die Distriktslandtage angefertigten, Candidatenliste ernannt. Sie werden aller zwei Jahre zum dritten Theil erneuert.

Art. 74. Der richterliche Stand ist unabhängig.

Art. 75. Die Richter der Tribunale erster Instanz, der Criminalgerichtshöfe und des Appellationsgerichts, werden vom Könige, und zwar auf Lebenszeit, ernannt.

Art. 76. Das Appellationsgericht kann, entweder auf die Denunciation des königlichen Procurators, oder eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters von einem Tribuale erster Instanz, oder von einem Criminalgerichtshofe, den es einer Prävarication in der Ausübung seines Amtes für schuldig hält, begehren. Die Absetzung eines Richters von dem Appellationsgerichtshofe kann durch den Staatsrath, in seiner Eigenschaft als Cassationsgericht, begehrt werden. Nur in diesen Fällen kann der König die Absetzung eines Richters verfügen.

Art. 77. Die Urtheile der Gerichtshöfe und Tribunalien werden im Namen des Königs ausgesprochen.

Art. 78. Das Begnadigungsrecht gehört dem Könige; er allein kann die Strafe erlassen oder abändern.

Zehnter Titel.
Von der bewaffneten Macht.

Art. 79. Die bewaffnete Macht wird aus 30,000 Mann von allen Waffenarten, effectiv im Dienst, bestehen. Die Nationalgarden sind hiebei nicht mitgerechnet.

Art. 80. Der König kann einen Theil der Truppen des Herzogthums Warschau nach Sachsen berufen, wenn er sie durch eine gleiche Anzahl sächsischer Truppen ersetzt.

Art. 81. Falls die Umstände es mit sich brächten, daß außer den Truppen des Herzogthums Warschau der König in das Gebiet dieses Herzogthums andere sächsische Truppencorps schickte; so soll doch bei dieser Gelegenheit keine neue Auflage oder öffentliche Last, außer den durch das Finanzgesetz autorisirten, eingeführt werden dürfen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_060.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)