Seite:Constitution der europaeischen staaten 054.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Senat nie aus mehr als 6 Bischöffen, 12 Woywoden und 12 Kastellanen bestehen.

Art. 33. Hat der König von dem, im vorstehenden Artikel beschriebenen, Rechte Gebrauch gemacht; so werden die im Senat unter den Woywoden und Kastellanen erledigten Stellen nicht wieder besetzt, bis der Senat auf die im 23. Art. festgesetzte Zahl zurückgebracht ist.

Art. 34. Hat der Senat einem Gesetze eine Genehmigung ertheilt, oder hat der König, ungeachtet der motivirten Deliberation des Senats, dessen Promulgation befohlen; so wird der Entwurf zum Gesetze für unmittelbar verbindlich erklärt.

Sechster Titel.
Von der Landbotenkammer.

Art. 35. Die Landbotenkammer besteht a) aus sechszig Landboten, die von den Landtagen oder Versammlungen der Edelleute jedes Distrikts, in dem Verhältnisse von Einem Landboten auf den Distrikt, ernannt werden. Die Landboten müssen wenigstens das 24ste Jahr zurückgelegt haben, im Genuß aller ihrer Rechte, oder für volljährig erklärt seyn. b) Aus vierzig Abgeordneten der Gemeinden.

Art. 36. Das ganze Gebiet des Herzogthums Warschau wird in vierzig Gemeindeversammlungen getheilt; nämlich acht für die Stadt Warschau, und zwei und dreißig für das übrige Gebiet.

Art. 37. Jede Gemeindeversammlung muß wenigstens sechshundert stimmberechtigte Bürger in sich begreifen.

Art. 38. Die Mitglieder der Landbotenkammer bleiben neun Jahre im Amte; sie werden drittelweise alle drei Jahre erneuert. Demzufolge wird, aber blos für das erstemal, ein Drittel der Mitglieder der Landbotenkammer nur drei Jahre, und ein anderes Drittel sechs Jahre im Amte bleiben. Das Verzeichniß der in diesen beiden Zeitpuncten austretenden Mitglieder wird durch das Loos gebildet werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_054.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)