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Art. 25. Im Senate führt Eins seiner Mitglieder, das der König zu dem Ende ernennt, den Vorsitz.

Art. 26. Die Amtsverrichtungen der Senatoren sind lebenslänglich.

Art. 27. Die in Gemäßheit des unten Gesagten in der Landbotenkammer berathenen Gesetzesentwürfe werden dem Senate zur Sanction übersandt.

Art. 28. Der Senat ertheilt dem Gesetze seine Genehmigung, außer in nachstehenden Fällen: a) Wenn über das Gesetz nicht nach den durch die Verfassung vorgeschriebenen Formen berathschlagt, oder die Berathschlagung durch gewaltsame Handlungen gestört worden ist. b) Wenn der Senat weiß, daß das Gesetz nicht durch die Mehrheit der Stimmen angenommen worden ist. c)[WS 1] Wenn der Senat dafür hält, daß das Gesetz entweder der Staatssicherheit, oder den Vorschriften des gegenwärtigen Verfassungsstatuts zuwider ist.

Art. 29. Falls der Senat aus einem der vorstehenden Beweggründe einem Gesetze seine Sanction verweigert hat; so bekleidet er den König durch eine motivirte Deliberation mit der nöthigen Autorität, um den Beschluß der Landboten zu vernichten.

Art. 30. Ist die Weigerung des Senats durch einen der zwei ersten, im 28. Art. vorgesehenen Fälle motivirt; so kann der König, nach Anhörung des Staatsraths, den Gesetzesentwurf an die Landbotenkammer zurücksenden lassen, mit der Anweisung, regelmäßig zu verfahren. Erneuern sich die nämlichen Unordnungen, entweder in der Haltung der Versammlung, oder in den Formen der Berathung; so ist die Landbotenkammer hierdurch selbst aufgelöst, und der König verordnet neue Wahlen.

Art. 31. Tritt der Fall der Auflösung der Landbotenkammer ein; so bleibt das Finanzgesetz auf ein Jahr prorogirt, und die bürgerlichen und peinlichen Gesetze werden fernerhin, ohne Einschränkung oder Abänderung, in Vollzug gebracht.

Art. 32. Hat der Senat einem Gesetze seine Sanction verweigert; so kann der König gleichergestalt, und in allen Fällen, neue Senatoren ernennen, und alsdann das

Gesetz abermals dem Senate zuschicken. Dennoch darf der

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 3)
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_053.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)