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und geordnete Macht. Die Nation ist ihrer Armee dafür, daß sie sich einzig und allein ihrer Vertheidigung weihet, Belohnung und Achtung schuldig. Die Armee ist der Nation schuldig, über die Grenzen und die allgemeine Ruhe zu wachen, kurz, für sie die mächtigste Schutzwehr zu seyn. Damit sie nun diese ihre Bestimmung wirklich erfülle; so hat sie die Pflicht auf sich, den Vorschriften des Gesetzes gemäß, ununterbrochen unter dem Gehorsam der vollziehenden Gewalt zu bleiben, und auf treue Ergebenheit gegen die Nation und den König, und auf die Vertheidigung der Nationalconstitution zu schwören. Die Nationalarmee kann folglich gebraucht werden: zur allgemeinen Landesvertheidigung, zur Bewahrung der Festungen und Grenzen, oder auch zur Unterstützng des Gesetzes, wenn jemand der Vollziehung desselben nicht gehorsamen wollte.




Diese Constitution trug das Gepräge der polnischen Nationalität, wenn gleich die Rücksichten auf die constitutionellen Arbeiten der ersten französischen Nationalversammlung in derselben nicht zu verkennen sind. Als Eigenthümlichkeit verdient es bemerkt zu werden, daß – der Zeit nach – diese erste polnische Constitution vier Monate früher vollendet, öffentlich beschworen und von dem Könige und der Nation beschworen ward, als selbst die erste französische Constitution von Ludwig 16; denn eine allgemeine Begeisterung hatte damals das polnische Volk und dessen Großen ergriffen.

Allein der Churfürst von Sachsen, welchem die polnische Krone in dieser Constitution bestimmt und durch eine polnische Deputation, an deren Spitze sich der Fürst Czartoryski befand, angeboten worden war, trug Bedenken, diese Krone anzunehmen; denn Rußland war mit den Schritten des polnischen Reichstages völlig

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_047.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)