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nur eine Willensmeinung gebe. Daher soll auch keine Resolution anders aus dem Staatsrathe kommen, als unter dem Namen des Königs und mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Außerdem muß sie aber auch von einem der im Staatsrathe sitzenden Minister unterschrieben seyn. So unterschrieben soll sie erst zum Gehorsam verbinden, und von den Commissionen oder irgend einer vollziehenden Magistratur befolgt werden; doch blos in den Materien, die durch gegenwärtiges Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Auf den Fall, daß keiner von den Sitz und Stimme habenden Ministern die Decision unterschreiben wollte, soll der König von der Decision abstehen; sollte er aber darauf bestehen, so wird bei diesem Ereigniß der Reichstagsmarschall uns die Berufung des fertigen Reichstages bitten, und wenn der König diese Berufung verzögern sollte, ihn selbst berufen.

So wie der König das Recht hat, alle Minister zu ernennen; so hat er auch das Recht, einen von ihnen aus jeder Abtheilung der Regierungsverwaltung zum Staatrathe zu rufen. Diese Berufung des Ministers zum Sitze im Staatsrathe soll auf zwei Jahre gelten, doch die weitere Bestätigung derselben dem Könige freistehen. Die zum Staatsrathe berufenen Minister sollen in keinen Commissionen sitzen.

In dem Falle hingegen, daß beide auf dem Reichstage vereinigte Stuben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geheimer Stimmen die Entfernung eines Ministers aus dem Staatsrathe oder aus seiner Stelle verlangten, soll der König gehalten seyn, sogleich einen andern an dessen Statt zu ernennen.

Da wir wollen, daß der Staatsrath die Wache der Nationalgesetze, für jede Uebertretung derselben der genauesten Verantwortlichkeit bei der Nation unterworfen seyn soll; so verordnen wir, daß, wenn die Minister von der zur Prüfung ihrer Handlungen niedergesetzten Deputation, wegen Uebertretung der Gesetze, angeklagt werden, sie mit ihrer Person und ihrem Vermögen verantwortlich seyn sollen. Bei allen solchen Klagen sollen die versammelten Stände die angeschuldigten Minister durch die simple Stimmenmehrheit der vereinigten Stuben an die

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_043.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)