Seite:Constitution der europaeischen staaten 042.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

polnischen Geistlichkeit und Vorsitzer der Erziehungscommission. Seine Stelle im Staatsrathe kann durch den ersten Bischoff der Ordnung nach vertreten werden; aber weder jener noch dieser können Resolutionen unterschreiben. 2) Aus fünf Ministern, nämlich dem Polizeiminister, dem Justizminister, dem Kriegsminister, dem Schatzminister, und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten. 3) Aus zwei Secretairen, von denen der eine das Protocoll des Staatsraths, der andere das Protocoll der auswärtigen Angelegenheiten führen wird, beide ohne entscheidende Stimme.

Der Thronfolger darf, wenn er mündig geworden ist, und den Eid auf die Constitution geleistet hat, bei allen Sitzungen des Staatsraths, doch ohne Stimme, gegenwärtig seyn.

Der Reichstagsmarschall, der auf zwei Jahre erwählt wird, soll mit zu der Zahl der im Staatsrate sitzenden Personen gehören, doch ohne an dessen Resolutionen Theil zu nehmen; sondern blos deswegen, um unter folgenden Umständen den fertigen Reichstag zusammen zu rufen; wenn er nämlich bei Vorfällen, die das Berufen des fertigen Reichstages nothwendig erheischen, das wirkliche Bedürfniß desselben erkennen, der König hingegen sich weigern sollte, ihn zu berufen; alsdann soll dieser Marschall Kreisschreiben an die Landboten und Senatoren ergehen lassen, sie zum fertigen Reichstage berufen, und die Beweggründe dazu anzeigen.

Die Fälle, wo die Berufung des Reichstages nothwendig wird, sind blos folgende: 1) bei einem dringenden, auf das Völkerrecht sich beziehenden Bedürfnisse, insonderheit bei einem benachbarten Kriege. 2) Bei innerlichen Unruhen, die dem Lande mit einer Revolution, oder mit Collisionen zwischen den Magistraturen drohen. 3) Bei der augenscheinlichen Gefahr einer allgemeinen Hungersnoth. 4) Bei Verwaisung des Vaterlandes durch den Tod des Königs, oder bei einer gefährlichen Krankheit desselben.

Alle Resolutionen sollen im Staatsrathe von der oben auseinandergesetzten Personenzahl geprüft werden. Nach Anhörung aller Meinungen soll die Decision des Königs das Uebergewicht haben, damit es bei Vollziehung des Gesetzes

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_042.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)