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6.
Der Reichstag, oder die gesetzgebende Gewalt.

Der Reichstag oder die versammelten Stände sollen sich in zwei Stuben theilen, in die Landbotenstube und Senatorenstube, unter dem Vorsitze des Königs.

Die Landbotenstube soll, als Repräsentant und Inbegriff der Souverainetät der Nation, das Heiligthum der Gesetzgebung seyn; daher soll auch zuerst in der Landbotenstube über alle Projecte decidirt werden, und zwar 1) in Rücksicht der allgemeinen, das heißt der politischen, Civil- und Criminalgesetze, und der Anwendung fester Abgaben. Unter diesen Materien sollen die den Woywodschaften, Bezirken und Kreisen vom Throne zur Prüfung übergebenen, und durch die Instructionen in die Stube gelangten Propositionen zuerst zur Entscheidung kommen. 2) In Rücksicht der Reichstagsbeschlüsse, das heißt der Beschlüsse über einstweilige Steuern, über den Münzfuß, über Staatsanleihen, über das Adeln und andere Gattungen zufälliger Belohnungen, über die Eintheilung der öffentlichen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben, über Krieg und Frieden, über die endliche Ratification der Allianz- und Handelstractate, über alle aufs Völkerrecht sich beziehende diplomatische Acten und Verabredungen, über das Quittiren der vollziehenden Magistraturen, und über ähnliche Hauptbedürfnisse der Nation betreffende Vorfälle. Unter diesen Materien sollen die vom Throne geradezu an die Landbotenstube abzugebenden Propositionen zuerst vorgenommen werden.

Die Senatorenstube, die unter dem Vorsitze des Königs – der das Recht hat, einmal seine Stimme zu geben, und dann auch die Stimmengleichheit persönlich oder durch Uebersendung seiner Meinung an diese Stube zu heben – aus den Bischöffen, Woywoden, Kastellanen und Ministern besteht, hat folgende Verpflichtungen auf sich; 1) jedes Gesetz, das nach seinem formellen Durchgange durch die Landbotenstube auf der Stelle an den Senat abgeschickt werden muß, entweder anzunehmen, oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Stimmenmehrheit der fernern Deliberation der Nation vorzubehalten. Durch

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_037.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)