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der Republik gegebene Gesetz, wollen wir nach seinem ganzen Inbegriffe bestätigt wissen, und erklären es, da es ein Gesetz ist, welches dem freien polnischen Adel zur Sicherheit seiner Freiheiten, und Erhaltung des gemeinschaftlichen Vaterlandes eine neue, zuverlässige und wirksame Macht zu Hülfe gibt, für einen Theil der gegenwärtigen Constitution.

4.
Bauern, Landleute.

Das Landvolk, unter dessen Händen die fruchtbarste Quelle der Reichthümer des Landes hervorfließt, das den zahlreichsten Theil der Nation ausmacht, und folglich der mächtigste Schutz für das Land ist, nehmen wir sowohl aus Gerechtigkeit und Christenpflicht, als auch um unsers eigenen wohlverstandenen Interesse willen, unter den Schutz des Gesetzes und der Landesregierung, und beschließen; daß von jetzt an alle die Freiheiten, Concessionen oder Verabredungen, die die Gutsbesitzer mit den Bauern auf ihren Gütern authentisch werden eingegangen seyn, diese Freiheiten, Concessionen und Verabredungen mögen nun den Gemeinden, oder jedem Einwohner des Dorfes besonders zugestanden seyn, gemeinschaftliche und wechselseitige Verbindlichkeit auflegen sollen, nach der wahren Bedeutung der Bedingnißartikel, und des in solchen Concessionen und Verabredungen enthaltenen unter den Schutz der Landesregierung fallenden Inhalts. Solche von einem Grundeigenthümer freiwillig übernommene Vergleiche mit den daraus fließenden Verbindlichkeiten, werden nicht blos ihn selbst, sondern auch seine Nachfolger oder Rechtserben so verbinden, daß sie niemals im Stande seyn werden, sie willkührlich zu verändern. Dagegen aber sollen sich auch die Bauern, sie mögen Güter haben wie sie wollen, den freiwilligen Verabredungen, übernommenen Concessionen und damit verbundenen Schuldigkeiten nicht anders entziehen können, als auf die Art und den Bedingungartikeln gemäß, die bei jenen Verabredungen ausdrücklich festgesetzt waren, und von ihnen, sie mögen sie nun auf immer, oder nur auf gewisse Zeit angenommen haben, auf das genaueste,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_035.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)