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zur Erhaltung unsers Vaterlandes und seiner Grenzen, mit der festesten Entschlossenheit unsers Geistes gegenwärtige Constitution, und erklären sie durchaus für heilig und unverletzbar, bis die Nation in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit, durch ihre ausdrückliche Willenserklärung, die Abänderung dieses oder jenes Artikels für nothwendig erachten wird. Eben dieser Constitution sollen auch alle fernere Beschlüsse des jetzigen Reichstages in jeder Rücksicht angemessen seyn.

1.
Herrschende Religion.

Die herrschende Nationalreligion ist und bleibt der heilige römisch-katholische Glaube mit allen seinen Rechten. Der Uebergang von dem herrschenden Glauben zu irgend einer andern Confession wird bei den Strafen der Apostasie untersagt. Da uns aber eben dieser heilige Glaube befiehlt, unsern Nächsten zu lieben; so sind wir deshalb schuldig, allen Leuten, von welchem Bekenntnisse sie immer auch seyn mögen, Ruhe in ihrem Glauben und den Schutz der Regierung angedeihen zu lassen. Deshalb sichern wir hiemit, unsern Landesbeschlüssen gemäß, die Freiheit aller religiösen Gebräuche und Bekenntnisse in den polnischen Landen.

2.
Edelleute, Landadel.

Mit Hochachtung des Andenkens unsrer Vorfahren, der Stifter unsers freien Staats, sichern wir dem Adelstande aufs feierlichste alle seine Gerechtsame, Freiheiten und Prärogativen, und den Vorrang im Privatleben und öffentlichen Leben. Insonderheit aber bestätigen und bekräftigen wir, und erklären für unverletzbar, die diesem Stande von Casimir dem Großen, Ludwig von Ungarn, Uladislaus Jagiello, und dessen Bruder Wittold, Großherzog von Litthauen, wie auch von den Jagiellonen Uladislaus und Casimir, von den Gebrüdern Johann Albrecht, Alexander und Sigismund 1, von Sigismund August, dem

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_033.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)