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oder auch Magistratspersonen dieser Städte oder von anderen jedem Appellationsgerichte unterworfenen Städten gewählt. Diese Personen werden das Appellationsgericht ausmachem; jedoch mit dem Vorbehalte, daß jene Magistratspersonen und Schöppen, welche zum Appellationsgerichte gewählet werden, so lange sie dem Appellationsgerichte beisitzen, den Gerichten der ersten Instanz jener Magistrate, aus welchen sie gewählet worden, nicht beisitzen dürfen.

8. Diese Gerichte entscheiden die Appellationen von den Magistraten in Sachen, deren Betrag 300 fl. poln. oder die Strafe von einem dreitägigen Arrest, und nicht die Summe von 3000 fl. poln. oder eine dreiwöchentliche Arreststrafe übersteigt, ohne fernere Appellation. In allen Prozessen, die den Werth von 3000 fl. poln. oder eine dreiwöchentliche Arreststrafe übersteigen, geht die Appellation von den Magistraten erster Instanz nicht an die Appellationsgerichte, sondern an unsere Hofgerichte, sowohl in Kronpolen, als auch in Litthauen.

9. Die Magistrate werden peinliche Prozesse nicht entscheiden dürfen, sondern müssen selbe gerade an die Appellationsgerichte abschicken, welche die Kriminalprozesse zu entscheiden das Recht haben, jedoch mit diesem Vorbehalte, daß sie nur Strafen auf zeitliches Gefängniß auf der Stelle vollziehen können. Wird der Verbrecher aber zum lebenslänglichen Gefängnisse, oder zum Tode verurtheilet; so muß das Appellationsgericht die Untersuchung und das Urtheil dem Assessorialgerichte vor der Bekanntmachung übersenden. Findet das Assessorialgericht ein solches Urtheil auf lebenslängliches Gefängniß oder die Todesstrsafe gerecht; so kann es dann erst vollzogen werden. Zugleich aber behalten Wir dem Hofgerichte alle Prozesse wegen übler Verwaltung städtischer Aemter, wie auch wegen der Einkünfte der städtischen Pächter, und alle andere durch die Reichsgesetze dahin gehörigen hiemit bevor.

10. Endlich werden die Städte in Sachen innerlicher Ordnung, und ihrer Einkünfte überhaupt der Polizeicommission unterworfen seyn.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_031.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)