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den Städten ansässigen Bürger aus, mit Ausnahme der betrügerischen Bankeroutiere, die keine hinlängliche Bürgschaft für sich stellen können, und jener, die auf frischer That ertappet worden sind.

2. Diejenigen Städte, in welchen Appellationsgerichte befindlich sind, werden vor jedem ordentlichen Reichstage einen Bevollmächtigten durch die Mehrheit der Stimmen erwählen, der in der Stadt erblich angesessen, diensttauglich, in keiner Untersuchung begriffen, noch durch ein Verbrechen besudelt sey, sondern schon durch ein städtisches Amt sich ausgezeichnet habe. Die Städte haben die Freiheit, diese Bevollmächtigten auch aus andern Städten zu wählen. Diese Bevollmächtigten müssen an dem Tage, wenn der Reichstag anfängt, in der Stadt, wo der Reichstag gehalten wird, zusammen kommen, und den Act ihrer Wahl dem Reichstagsmarschall überreichen. Auf den Provinziallandtagen wird man die Bevollmächtigten der Städte zur Polizei-Schatzcommission, und dem Assessorio[1] auswählen,

    von allem Arreste wegen eines Verbrechens, von aller Confiscation ihrer Güter, in so lange, bis sie rechtlich überwiesen seyn würden; außer der Verbrecher würde auf der frischen That im Diebstahl, oder dem Verbrechen des Mordes, Mädchen- oder Weiberraubes, des Raubes, der Brandlegung, und öffentlicher Gewalt ertappet, oder er könnte für sich keine hinlängliche Sicherheit stellen.

  1. Assessorialgerichte werden von den zwei Großkanzlern, oder in ihrer Abwesenheit von den Unterkanzlern, von einem jeden für sein Land besonders, unter Beisitzung der referirenden Kanzleivorsteher, der Secretäre des Königs und der Notarien der Decrete gehalten; sie beschäftigten sich Anfangs mit den Appellationen sowohl von den Gerichten der Adelichen als der Städte. Nach Sigismund Augusts Tode wurden die Appellationen der Adelichen diesem Gerichte entzogen; so daß es sich nur mit den Appellationen von den Urtheilen der Städte, der Woywoden in Judenstreitigkeiten, dann mit den Rechtssachen der Städte selbst, der Inhaber königlicher Lehengüter und allen auf Privilegien sich gründenden Angelegenheiten beschäftigte.
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_025.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)