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und in der festern Begründung ihrer Staatsformen machten. Denn wenn gleich die von den polnischen Wahlkönigen beschlossenen, sogenannten pacta conventa einen Staatsvertrag zwischen dem Könige und der Republik Polen bildeten, so fehlte es doch diesem Staate, in Hinsicht seiner Verfassung, an einer festen Basis. Denn ein Slavenstaat, der nicht einmal die germanische Staatsform des Lehnssystems kannte, und welchem der dritte Stand abging, durch welchen im germanischen Staatensysteme die landständische Verfassung einen bestimmten politischen Charakter gewann, mußte unaufhaltsam veralten, und seiner endlichen Auflösung entgegen gehen, wenn er nicht durch ein aus seiner Mitte hervorgehendes Princip zu einem neuen politischen Daseyn verjüngt ward.

So stand Polen zu der Zeit, als Stanislaus Angustus Poniatowsky im Jahre 1764 unter russischem Einflusse den erledigten Wahlthron bestieg, nach seiner innern Verfassung im schärfsten Gegensatze gegen das übrige, in raschen Fortschritten seiner politischen Entwickelung entgegen reifende, Europa. Die erste Theilung Polens im Jahre 1772 verkündigte es übrigens, daß das seit beinahe 300 Jahren im europäischen Staatenbunde herrschende System des politischen Gleichgewichts in seiner Grundbedingung des rechtlichen Völkerbesitzes bereits mächtig erschüttert worden sey, und die diplomatische Rolle, welche der russische Gesandte seit dieser ersten Theilung in Warschau übernahm, war nicht dazu geeignet, die innere Desorganisation dieses Slavenstaates zu mindern, und ihn zu einem zeitgemäßen neuen politischen Leben zu erheben.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_018.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)