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Johann Christian August Clarus: Die Zurechnungsfähigkeit des Mörders Johann Christian Woyzeck [1821].
In: Georg Büchner, Sämtliche Werke und Briefe (Hamburger Ausgabe), Hrsg. von Werner R. Lehmann, 1. Band: Dichtungen und Übersetzungen mit Dokumentationen zur Stoffgeschichte, Hamburg 1967.

Wenn nun in dem ersten Schlußsatze ausgesprochen wurde: daß allerdings die Erörterung der gedachten Aussagen des Inquisiten zur gesetzmäßigen Vollständigkeit der Untersuchung gehörten, daß aber vor der Hand, weil es zur Zeit noch bloß eigene Behauptungen des Inquisiten wären, noch keine Rücksicht daraufgenommen werden könne, sondern die weitere Bestätigung abzuwarten sey: so lag darin wohl allerdings ein Wink für den Vertheidiger und das Gericht, daß jene gedachten Aussagen noch einer nähern Erörterung bedürften, und daß auf diese ein neues gerichtsärztliches Gutachten gegründet werden müsse. - Vorschriften zu geben, wie das Gericht verfahren solle, um einen, als noch zweifelhaft und zur gesetzlichen Vollständigkeit gehörend, bemerklich gemachten Punkt genügend aufzuklären, liegt nicht in der Zuständigkeit des Gerichtsarztes.

Den Vertheidiger, die Inquirenten und das Spruch-Collegium scheint die Ueberzeugung geleitet zu haben, daß aus einer weitern Nachforschung über diesen bezeichneten Punkt kein irgend erhebliches Resultat mehr hervorgehen könne.

Sollte aber diese Ueberzeugung vielleicht nicht von einem Jeden getheilt werden, so wird doch Jeder anerkennen, daß der Gerichtsarzt nicht zu vertreten habe, was Vertheidiger, Untersuchungs- und Spruchrichter in einem solchen Falle thun oder unterlassen.

Henke


Gutachten über den Gemüthszustand
des Inquisiten Johann Christian Woyzeck;
eingegeben den 20. Sept. 1821
.


In Gemäßheit der von Seiten E. Hochlöbl. Königl. Sächsischen Criminalgerichts allhier unterm 24. Aug. d. J. an mich Endesgenannten ergangenen Requisition:

»den Gemüthszustand des Inquisiten Johann Christian Woyzeck ärztlich zu untersuchen und mein Gutachten darüber abzustatten«

habe ich mit gedachtem Woyzeck am 26., 28. und 29. August ingleichen am 3. und 14. September, in allem fünf, dreiviertel bis einstündige Unterredungen gehabt, zu denen er jedesmal in die sogenannte Armensünderstube auf dem Rathhause allhier bandenfrei gebracht wurde, und bei denen ein Polizeidiener immerwährend zugegen blieb.

Die Resultate dieser Unterredungen bestanden theils in den Aussagen des Inquisiten auf die, nach Anleitung des allergnädigsten Generalis vom 29. Juni 1810, bei der Untersuchung gemüthskranker Personen zu erörternden Fragen, theils in den Beobachtungen, welche sich unmittelbar

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Johann Christian August Clarus: Die Zurechnungsfähigkeit des Mörders Johann Christian Woyzeck [1821]. In: Georg Büchner, Sämtliche Werke und Briefe (Hamburger Ausgabe), Hrsg. von Werner R. Lehmann, 1. Band: Dichtungen und Übersetzungen mit Dokumentationen zur Stoffgeschichte. Hamburg: Wegner, 1967, Seite 540. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Clarus-Gutachten_540.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)