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Burkhardt den Vorschlag, einen eigenen Cabinets-Advocaten aufzustellen. Dieser sollte alle Parteyen, die sich an den Minister wenden wollen, erst anhören, und deren Anbringen, wo es erforderlich, mittelst Einsicht der ihm bey sämtlichen Balleyen zu Gebot stehenden Acten, genau prüfen, ob dasselbe für den Minister im eigentlichsten Sinn gehörig ist oder nicht. In diesem Fall sollte der Cabinets-Advocat den Klagenden entweder ganz ab- oder an die Behörde weisen, und hierüber jedesmahl ein, die Gründe der Abweisung enthaltendes, von der Partey zu unterschreibendes Protokoll verfertigen, wodurch er über sein Verfahren beständig Rechenschaft ablegen kann[.][1] Die Gesuche hingegen, welche, dem vestgesetzten engern Begriff nach, wirklich vor den Minister gehören, hätte der Cabinets-Advocat in bündige Schriften zu verfassen, dafür eine ganz geringe Gebühr, weil er einen fixirten Gehalt genießen müßte, zu erheben, und nunmehr die Parteyen, auf diese Weise gleichsam legitimirt, zur Audienz an den Minister zu weisen.


  1. Dieser Punct möchte um so wesentlicher nothwendig seyn, weil ausserdem der Klagen über den Herrn Cabinets-Advocaten wohl nicht viel weniger seyn dürften, als zur Zeit über Beamte und Collegien.