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Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Bremen NJW 1987, 1420 f).

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Hausabbildung sowie auf Einziehung der mit solchen Abbildungen versehenen Werbeträger sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht urheberrechtliche Ansprüche verneint. Ein Urheberrechtsschutz für das aus dem Jahre 1740 stammende Bauwerk scheidet aus. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund von ihm vorgenommener Renovierungsarbeiten ein eigenes Bearbeitungsurheberrecht nach § 3 UrhG erlangt haben könnte.

2. Aber auch Ansprüche aus Eigentumsverletzung (§§ 903, 1004 BGB) hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen. Ein solcher Eingriff käme nur in Betracht, wenn der Eigentümer aufgrund seiner Eigentümerstellung die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht habe, Fotografien der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Das sei hier nicht der Fall. In rechtlicher Hinsicht sei - trotz des verschiedenen Inhalts und der unterschiedlichen Schutzrichtung von Urheberrechts- und Eigentumsschutz - die in § 59 UrhG enthaltene Regelung zu berücksichtigen. Wenn es danach erlaubt sei, sogar unter Urheberrechtsschutz stehende Gebäude an öffentlichen Straßen zu fotografieren und die Fotografien gewerblich zu nutzen, so könne dies unter dem Blickwinkel des Eigentums an diesem Gebäude nicht untersagt werden. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei es dem Kläger nicht möglich, das Fotografieren seines Hauses von der Straße aus zu unterbinden.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 - Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel; BGHZ 81, 75, 77 - Rennsportgemeinschaft). Die Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen es - wie vorliegend - um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (so auch Staudinger/Berg, BGB, 11. Aufl. 1956, § 1004 Anm. 9; Ruhwedel, JuS 1975, 242, 243; Schmieder Anm. zu BGH NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 524; Pikart in

Empfohlene Zitierweise:
Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus. Amtliches Werk, Bremen 1989, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus.pdf/2&oldid=- (Version vom 31.7.2018)