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der Mensch entehrend hingerichtet; sondern nur ein Nichtswürdiger, eine listige giftige Schlange, ein furchtbares Ungeheuer würde aus der menschlichen Gesellschaft gestoßen.

3. Auch das unter den Menschenen geheiligte Erbrecht sollte, nach der Analogie einer höhern Gesetzgebung, noch weit sorgfältiger bestimmt und geordnet werden. Gültige Rechtsansprüche müßte der geborne, so wie der adoptive Erblehnträger, sich immer erst selbst erwerben. Von vorn herein, ist ein solcher weiter gar nichts, als ein bloßer präsumtiver oder muthmaßlicher Erbe. Alle übrigen Rechte müssen durch Autopragie und eigene Würdigkeit verdient werden. Dann erst tritt der Würdige, als ein wirklicher Promotus, in das nach höhern Gesetzen verlangte Alter, wenn er es durch wohlbegründete Examina, und andere vollgültige Proben, hinreichend documentirte, daß er, als ein echter und rechter Erblehnträger, auch gediegen und reif genug dazu sei.


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Nikolai Abramowitsch Putjatin: Worte aus dem Buche der Bücher. Dresden 1824, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Buch_der_B%C3%BCcher_(Putjatin)_113.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)