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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


darf keine Beschaugebühr fordern, da selbe in dem Schlachtlohn schon eingerechnet ist, und ist daher bei Bestimmung eines Aversums für Fleischbeschau hierauf Bedacht zu nehmen.

§. 27.

Wenn der Fleischbeschauer seinen Dienst nachläßig versieht, sich einer Ueberschreitung seiner Rechte, oder Vernachläßigung seiner Pflichten zu Schulden kommen läßt, oder gar zur Verheimlichung eines kranken Stückes mithilft, oder thierärztliche Pfuschereien ausübt, so wird er mit Geld oder Arrest strenge bestraft und nach Umständen seines Dienstes entsetzt.

C. Technische Vorschriften für den Brandmetzger.

§. 28.

Bemerkt der Brandmetzger an einem Thiere, welches geschlachtet werden soll, nicht die Zeichen vollkommener Gesundheit, so hat er noch vor dem Schlachten den Eigenthümer darauf aufmerksam zu machen.

§. 29.

Als Zeichen vollkommener Gesundheit sind bei einem lebenden Thiere zu bemerken, und zwar:

A. Beim Rindvieh.

  1. Gesunde Thiere bewegen sich lebhaft, haben einen regelmäßigen Gang und sind auf fremde Menschen, Thiere und andere Gegenstände aufmerksam, oft scheu.
  2. Sie sehen munter aus, bewegen Ohren und Schweif, welchen sie an den Leib andrücken, wenn man ihn zu entfernen sucht; halten den Kopf aufrecht und haben lebhafte Augen.
Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/9&oldid=- (Version vom 20.8.2021)