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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


§. 20.

Metzger, Köche und Wirthe sind verpflichtet, dem Fleischbeschauer nicht nur wenn er gerufen wird, sondern auch zu jeder andern Zeit den Zutritt zu ihren Schlachthäusern und Fleischkellern unverweigerlich zu gestatten.

§. 21.

Bei Wirthen und Küchen darf nur bankmäßiges Fleisch verarbeitet, verkocht und an Gäste verabreicht werden.

§. 22.

Die Brandmetzger und resp. Fleischbeschauer haben über alle Schlachtungen ein genaues Tagebuch zu führen und dem Thierarzte auf Verlangen vorzuzeigen.

§. 23.

Privaten dürfen das Fleisch nur viertelweise verkaufen, aber auch dieses nicht gewerbsmäßig treiben.

§. 24.

Dem Fleischbeschauer gebührt: 1. Für die Beschau eines Ochsen, Stieres, Jungrindes oder Kuh 9. kr. 2. Für die Beschau eines Kalbes, Schafes, Schweines Ziege oder 4 kr.

§. 25.

Die Fleischbeschaugebühren sind von der Gemeindekasse zu bestreiten (Ministerial-Rescript vom 5. April 1841) und werden die Gemeinden deßhalb mit ihren Fleischbeschauern am zweckmäßigsten ein gütliches Abkommen treffen und ein Aversum bestimmen.

§. 26.

Der Fleischbeschauer, wenn er als Brandmetzger selbst schlachtet,

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/8&oldid=- (Version vom 20.8.2021)