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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


§. 11.

Die Brandmetzger stehen zunächst unter der Controlle des Landgerichts-Thierarztes und der Gemeindeverwaltung und diese sind verpflichtet, sie zu überwachen und jede Ueberschreitung ihrer Instruktion und Befugnisse zur Anzeige zu bringen.

§. 12.

Alle diejenigen Privaten, welche diesen Anordnungen entgegen handeln, trifft eine Strafe von 1–10. fl. oder verhältnißmäßiger Arrest.

Die Brandmetzger, welche sich eine Ueberschreitung ihrer Befugnisse oder Unterlassung ihrer Pflichten zu Schulden kommen lassen, trifft unnachsichtlich angemessene Geld- oder Arreststrafe und nach Umständen Entsetzung ihres Dienstes; dagegen wird ihnen aber auch in Ausübung ihres Dienstes gegen jede Beeinträchtigung oder Verkürzung polizeilicher Schutz zugesichert.

B. Rechte und Pflichten des Fleischbeschauers.

§. 13.

Jedes geschlachtete Stück Rindvieh, Schwein, Schaf oder Ziege unterliegt der Fleischbeschau, es mag bei Privaten, Metzgern, Köchen oder Wirthen geschlachtet werden.

Der Fleischbeschau unterliegt auch jenes Fleisch, welches von einem fremden Gerichtsbezirk zum Wiederverkauf eingeführt wird.

§. 14.

Wer ein geschlachtetes Thier der Fleischbeschau entzieht, wird um 5–10 fl., oder verhältnismäßigem Arrest bestraft.

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/6&oldid=- (Version vom 20.8.2021)