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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


jedes Thier auf die wenigst schmerzhafte Weise zu schlachten und jeden unnöthige Quälerei strengstens zu vermeiden.

So dürfen z.B. Schweine erst gestochen werden, wenn sie durch einen Schlag mit einer Keule auf den Kopf vorher betäubt worden sind.

§. 7.

Wird der Brandmetzger zum Schlachten eines Viehstückes gerufen, und er findet bei seinem Erscheinen kein deutliches Lebenszeichen mehr an ihm, so darf er an demselben keine Verrichtung vornehmen, sondern hat es lediglich an den Wasenmeister zu verweisen und den Vorsteher hievon in Kenntniß zu setzen.

§. 8.

Bemerkt der Brandmetzger und resp. Fleischbeschauer an einem geschlachteten Thiere Zeichen einer Krankheit oder einer Seuche, so hat er solches sogleich noch am nämlichen Tage dem Landgerichts-Thierarzte anzuzeigen und sind die Eingeweide des Thieres bis zu dessen Ankunft aufzubewahren.

§. 9.

Auf Verlangen muß der Brandmetzger das geschlachtete Thier in Knochenstücke zerlegen, die genießbaren Eingeweide, die Füße und so weiter reinigen und bei Schafen und Schweinen Würste machen.

§. 10.

Für die Schlachtung und Bearbeitung hat der Brandmetzger folgenden Lohn zu fordern: 1. Bei einem Ochsen, Stier, Jungrind oder Kuh 1 fl. 12 kr. 2. Bei einem Kalbe, Schafe oder Schweine 18–30 kr. Außer dem Lohne hat der Brandmetzger keinen Anspruch auf Fleisch oder andere Abfälle.

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/5&oldid=- (Version vom 20.8.2021)