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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Sowohl aus sanitätspolizeilichen Rücksichten, als auch um der Verheimlichung und Verbreitung von Viehseuchen entgegen zu wirken und selbe gleich in ihrem Entstehen entdecken und unterdrücken zu können, sieht man sich veranlaßt, das schon bestehende Institut der Brandmetzger und der Fleischbeschau im Landgerichtsbezirke zu reorganisiren und nachfolgende Bestimmungen hierüber zu allgemeinen Darnachachtung zu erlassen.

A. Rechte und Pflichten der Brandmetzger.

§. 2.

Der Gerichtsbezirk ist in bestimmte Brandmetzgerdistrikte eingetheilt. Für jeden dieser Distrikte wird ein eigener Brandmetzger aufgestellt, der von der betreffenden Gemeindeverwaltung vorgeschlagen und durch das k. Landgericht im Einvernehmen mit dem k. Physikate aufgestellt und verpflichtet wird.

Der Brandmetzger muß ein gelernter Metzger oder doch genügend unterrichtet und geübt sein, um sein Geschäft befriedigend ausüben zu können, darf er aber selbst weder eine Metzgers-, noch eine Kochs- oder Wirtschafts-Gerechtsame ausüben.

Er muß außerdem ein verläßiger, redlicher und fleißiger Mann sein.

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/3&oldid=- (Version vom 20.8.2021)