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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


§. 34.

Trächtige Thiere, welche der Wurfzeit schon ganz nahe sind, geben kein bankmäßiges Fleisch.

Das Fleisch von Mutterthieren, welchen wegen schwerer Geburt geschlachtet worden sind: ist nicht bankmäßig und nur dann genießbar, wenn die Geburtszeit nicht lange gedauert hat und die Thiere durch Kunsthilfe nicht so lange gemartert worden sind, daß Brand eingetreten ist, in welchen Fällen Fleisch und Eingeweide ungenießbar sind.

Von allen Thieren, welche verworfen haben und bald nachher geschlachtet worden sind, ist das Fleisch sammt Eingeweiden ungenießbar.

§. 35.

Fleisch, welches nicht mehr ganz frisch ist, schon einen etwas üblen Geruch hat und sich zur Faulung hinneigt: ist nicht bankmäßig, und darf nur im eingesalzenen und geräucherten Zustande genossen werden.

Ist selbes aber schon wirklich in Faulung übergegangen, hat es bereits seine schöne Farbe verloren und ist es schmierig und schmutzig und von einem faulen oder gar stinkenden Geruche: so ist es ungenießbar.

§. 36.

Würste, welche nicht reinlich bereitet, oder zu welchen bereits halbfaules Blut oder übrig gebliebenes oder anstößiges Fleisch verwendet, oder welche nicht mehr ganz frisch, oder bereits sauer oder gar übelriechend und von außen schmierig geworden sind, oder welche, wenn sie auch geräuchert wurden, verdorben sind: sind nicht genießbar, und wo sie gefunden werden, ohne Weiters wegzunehmen.

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/14&oldid=- (Version vom 20.8.2021)