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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


§. 32.

Fleisch eine Thieres, welches wegen äußerer Verletzungen, Knochenbrüchen oder Verrenkungen geschlachtet wurde, ist bankmäßig: wenn das Thier in den ersten 12 Stunden nach der Verletzung geschlachtet worden ist, das Fleisch sonst eine gute Beschaffenheit hat und kein anderer Fehler vorzufinden ist. Ist aber seit der Verletzung ein längerer Zeitraum verflossen: so ist das Fleisch nicht mehr bankmäßig, aber noch genießbar, wenn es die übrigen nöthigen Eigenschaften dazu hat, und am verletzten Theile nicht schon Brand eingetreten ist. Die verletzten Theile sind aber jedesmal, so weit sie angeschwollen, entzündet und mit Blut unterlaufen sind, rein auszuschneiden und zu beseitigen.

Wenn der verletzte Theil bereits brandig geworden ist: so sind jedenfalls Fleisch und Eingeweide ungenießbar.

Das Fleisch von solchen Thieren, welche wegen Verschlucken fremder Körper oder wegen Anlaufen durch Ueberfressen am grünen Klee, oder wegen Uebermästung zu ersticken drohen, und in diesem Zustande geschlachtet wurden: ist nicht bankmäßig und nur dann genießbar, wenn es sonst gute Beschaffenheit besitzt und in den Eingeweiden sich kein Fehler vorfindet, welcher ein solches Thier ungenießbar macht.

Die Eingeweide eines solchen Thieres aber ungenießbar.

§. 33.

Das Fleisch von Thieren, welche im abgehetzten und zu stark ermüdeten Zustande geschlachtet worden sind, oder an welchen irgendwo Geschwülste, Blutunterlaufungen oder Verletzungen von Mißhandlungen durch Schläge, von Hundsbissen oder von Knebeln der Füße wahrgenommen werden, ist nicht bankmäßig.

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/13&oldid=- (Version vom 20.8.2021)