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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


D. Technische Vorschriften für die Fleischbeschauer.

§. 31.

Die Fleischbeschau ist nach folgenden Regeln vorzunehmen.

A. Allgemeine Regeln.

  1. Bankmäßig ist das Fleisch, wenn dasselbe ganz unverdorben und frisch, weder zu weich, noch zu derb, lebhaft roth, mit festem Fette über- und durchwachsen ist, auf der Schnittfläche roth und weiß marmorirt aussieht, den eigentlichen angenehmen Fleischgeruch hat, und von ganz gesunden, wohlgenährten, weder zu jungen noch zu alten und reinlich ausgeschlachteten Thieren genommen ist.
  2. Ist das Fleisch zu weich oder zu derb, zähe, mager, von blassem oder dunkelrothem Aussehen und nicht besonders angenehmen Geruche, kömmt aber dabei doch von ganz gesunden Thieren: so ist es wohl genießbar, aber nicht bankmäßig.
  3. Finden sich an einem Thiere bei der Abnahme der Haut alle Gefässe am Kopfe, Halse und über dem ganzen Körper strotzend vom Blute, sind die Augen vor den Kopf getrieben; sieht das Weiße derselben und die Nase blutroth aus; sind die Gefäße im Gehirne, in den Lungen, das Herz und die Milz mit dunklem Blute überfüllt, die Gedärme aber blutleer und blaß, und hat das Fleisch eine mehr dunkel- oder hochrothe Farbe und ist dabei weich und schlaff: so sind alle Theile eines solchen Thieres, auch wenn sich sonst keine Krankheitszeichen vorfinden, gänzlich ungenießbar.
Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/12&oldid=- (Version vom 20.8.2021)