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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien

  1. aufrechte Haltung des Kopfes,
  2. einen leichten regelmäßigen Gang ohne Schwanken,
  3. lebhafte, rosenrothe Augenhäute,
  4. röthliches festes Zahnfleisch mit reiner Zunge und Maulhöhle,
  5. feste weiße Zähne,
  6. Festhalten der Wolle und Haare am Körper, und
  7. eine ganz reine Oberfläche des Körpers ohne wollen- oder haarlose, räudige Stellen, ohne Geschwülste, Blattern, Geschwüre oder Verletzungen.

C. Gesunde Schweine

müssen außer den allgemeinen Gesundheitszeichen

  1. den Kopf hoch tragen und den Schweif ringeln;
  2. die Borsten müssen feststehen und dürfen beim Ausziehen nicht bluten;
  3. die Haut muß überall rein von Geschwülsten, Blattern, Geschwüren und Verletzungen sein, und
  4. die Stimme darf sich nicht rauh oder dumpf hören lassen.

§. 30.

Bemerkt der Brandmetzger an einem zu schlachtenden Thiere diese Gesundheitszeichen nicht, so darf er dessen ungeachtet, wenn er dazu aufgefordert wird, die Schlachtung vornehmen, hat aber hernach dasjenige genau zu befolgen, was ihm als Fleischbeschauer für solche Fälle vorgeschrieben ist.



Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/11&oldid=- (Version vom 20.8.2021)