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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien

  1. Der Körper ist wohlgenährt, die Haare liegen überall gleichmäßig und glatt an und die ganze Körperoberfläche, welche sich überall mäßig warm anfühlt, ist mattglänzend (spiegelt).
  2. Die Hörner, das Maul, die Nase und der Schweif, sind nicht kalt.
  3. Die Haut liegt nicht fest auf, sondern fühlt sich weich und locker an, und es zeigen sich an derselben keine Geschwülste, Blattern, Geschwüre, Schupppen oder Grind, oder andere Verletzungen.
  4. Das Fotzmaul glänzt, ist feucht, mit hellen Wassertropfen besetzt und hat keinen widernatürlichen Ausfluß.
  5. Die Zunge hängt nicht aus dem Maule, das Thier beleckt aber damit häufig die Nase; sie ist nicht schmierig oder unrein, und es werden weder Blattern noch Gechwüre darauf bemerkt.
  6. Das Athmen geht leicht und gleichmäßig von statten; der Athem hat keinen üblen Geruch und man hört kein Keuchen oder Husten.
  7. Die Thiere zeigen gute Freßlust, halten sich im Liegen ruhig, lassen Wiederkauen bemerken und strecken sich beim Aufstehen.
  8. Harn und Mist gehen in gehöriger Menge und Beschaffenheit ab; letzterer ist nicht zu trocken und auch nicht zu wässerig.

B. Bei den Schafen und Ziegen

bemerkt man außer den gewöhnlichen Zeichen der Gesundheit, als: Munterkeit, ruhiges Athmen, gute Freßlust u. s. w. besonders noch

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/10&oldid=- (Version vom 20.8.2021)