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klaren Restitutions-Recesses, in ruhigem Genuß Ihrer Immedietät, Freyheit und Gerechtigkeit unbekümmert und anangefochten verbleiben mögen; Als erfordert die Nothdurft allerdings, von tragenden allerhöchsten Kayserl. Ambts wegen dergleichen fernern Bedrangnissen mit zulänglicher Versehung vorzukommen, und Dieselben abzuwenden, wie auch, um Impetranten von ihrer großen Schulden-Last nach und nach zu befreyen, alle dienliche Mittel zu verschaffen. Diesem nach ermahnen wir Deine Andacht gnädigst, daß sie Unser obangeführten Kayserlichen Resolution ohne Verzug die gehorsamste Folge leiste, wie auch oberwehntem Schutz-Vertrag und Restitutions-Recess in keinem Stück zuwider handeln lasse, nicht weniger auch gehörigen Orts bei Dero Beamten nöthige Veranstaltung dahin mache, damit Impetrantes vors Künftige leidentlich und gebührendem Glimpff gehalten, mit Executionen nicht übereilet, noch sonsten vor andern beschwehret, weder auch ab omnibus Commodis ausgeschlossen, sondern allenthalben dergestalt gehalten werden mögen, damit dieselbe in Zukunft sich zu beschwehren keine befugte Ursach mehr haben können. Hiernächst ist auch unter andern vorgekommen, was gestalten die Crayß-Stände jezuweilen die freye Wahl haben, die Crayß-Praestanda zum Theil und entweder in Geld, oder in natura zu entrichten. Wenn nun solchenfalls Impetrantibus leichter ankommt, das Ihrige auf die letztere Weis zu liefern, als davor den