Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/83

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sie überdieß auch in den Ortschaften wohnen, so können sie durch Ernst über die Untergebene zur rechten Zeit gebraucht, manches Gute stiften, manche Unordnung verhüten.

Zunächst ist auch nach der Verfassung dieser beyden Reichsdörfer das Amt des Gerichtschreibers nicht unwichtig. Er wohnt ihren Gerichten mit bey, expedirt alle Schriften, und muß daher hauptsächlich sich gegen seine Vorgesetzten treu bezeigen.

Das fürstliche Hochstift ist nun einmahl in dem Besitz der Reichsvogtey, auch in solchen Gegenständen, die in die innerliche Verfassung einschlagen, wenn sie zu Klag und Irrung gekommen, durch das Reichs-Hofraths-Conclusum vom April 1773 geschützt.

Aber bis hieher und nicht weiter!

Und wer aus Erfahrung weiß, was der Besitzstand eines mächtigen Fürsten auf sich hat, und wie schwer es dem schwächern Theil fällt, ihn dessen zu entsetzen, der wird mir gewiß zugestehen, daß vielleicht noch viele Zeit bis zur Deposessionirung vergehen kann.

Sie sollten also vernünftigen Vorstellungen Gehör geben, und mittlerweile auf gute Einrichtungen den Bedacht nehmen,