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irgend eines Reichsstandes unterworfen sind, bisher bey ihrer Unmittelbarkeit erhalten hat, und sie bleiben also in dieser Rücksicht immer ein merkwürdiges Phänomen in der Teutschen Staatsverfassung.

Überhaupt aber hat man die Bemerkung abstrahirt, daß sich diese beyden Reichsdörfer jederzeit am besten befanden, und eine gewisse Art von Consistenz und Achtung auch bey Auswärtigen hatten, wenn sie mit gesetzten, klugen, wachsamen und ihrem Amte wohl vorstehenden Reichsschultheissen versehen waren.

Sie haben zwar zu allen Zeiten auch ihre Consulenten gehabt; allein da diese ihren Gerichten nicht mit beysitzen, nicht in den Orten selbst wohnen, zwar die an die Instanzen und anderwärts in den wichtigsten Angelegenheiten hingehenden Schriften verfertigen, aber nicht contrasigniren, auch erwarten müssen, was und wie viel ihnen referirt wird: so ist das Amt der Reichsschultheissen, da sie von allem wissen, da sie alles im Namen der Gemeinde besiegeln, und erst durch den Beydruck des öffentlichen Siegels allen schriftlichen Handlungen eine verbindliche Kraft geben, sehr wichtig, und ihre Pflicht ist daher auch sehr schwer. Da