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selbst. Ausserdem hat auch Sennfeld noch einen Teich.

Gochsheim besitzt verschiedene Teiche gegen Schwebheim zu.




Was hat es nun aber für eine Bewandniß mit dem Verhältniß, in dem diese beyden Reichsdörfer mit dem fürstlichen Hochstift stehen?

Gar oft habe ich schon die Sprache gehört, daß sie nicht mehr als Freydörfer wären, deren in D. Siebenkees Beyträgen zum Teutschen Rechte dritten Theil, (Nürnberg und Altdorf 1788) Meldung geschähe, wie Trochtelfingen, Obermeyersheim, Nordstetten und andere Oerter in Schwaben; denn diese hätten auch die freye Wahl und Bestellung ihrer Gemeindämter, die eigene Verwaltung ihrer Gemeindgüter und ihres Heiligen, die gänzliche Gewerbs- und Umgeldsfreyheit, die Dorfspolizey und was dazu gehört.

Allein ich antworte hierauf, daß, wenn ihnen auch gleich von ihren verschiedenen über das Directorium unter sich selbst uneinig gewordenen Herrschaften, nebst etlichen andern Rechten, die Verwaltung ihrer Gemeindgüter überlassen worden ist, so finde ich doch nicht, daß sie auch die Verwendung