Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/64

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Familie von Ehrthal besessen werdende große und kleine Zehend zu Gochsheim ermeldtem Fürstlichen Hochstift entweder durch Heimfälligkeit, oder auf eine andere rechtsbeständige Art, an- und zufallen sollte, der fürstlichen Hofkammer, so lang dieser Zehend bey dem fürstlichen Hochstift incorporirter verbleibt, und so oft ersagte Hofkammer den Zehend zu Gochsheim selbst einsammeln und einthun zu lassen gesonnen seyn sollte, jedesmahlen derselben eine geräumige Scheune in dem Reichsdorf gegen jedesmahlige Bezahlung 10 fl. fränk. Bestand- und Miethweise überlassen werden muß, unter der ausdrücklichen Bedingniß jedoch, daß wenn dieser Zehend zwar dem Fürstenthum Wirzburg zufallen, oder auf eine sonstige Weis völlig eigen werden, dahingegen aber von demselben an einen andern Vasallen entweder verliehen, oder in andere Wege anderstwohin wieder begeben oder veräussert werden wollte oder sollte, Reichsschultheiß und Gericht des Reichsdorfs Gochsheim diesen nachkommenden neuen Vasallen, oder sonstigen Inhabern des obgedachten Zehends zu Gochsheim diese vorerwähnte Willfährigkeit zu erzeigen, und eine Scheune zu Gochsheim zur Sammlung dieses befragten Zehends