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allda (in beyden Reichsdörfern) unterkommen zu lassen.[1]

Diese Schutzjuden müssen aber alle bürgerliche Abgaben, wie ein anderer Nachbar, tragen

So erhält der Pfarrer bey einer Juden Copulation nach dem alten Testament die Iura stolae nach dem neuen Testament und dem Canonischen Recht mit 12, bey einer Judenleiche mit eben so viel, und bey einer Beschneidung mit 4 Bazen, und der christliche Schulmeister bekommt bey allen diesen Jüdischen Vorfallenheiten die Hälfte so viel.

Ferner hat das Reichsdorf Gochsheim im J. 1789 von dem fürstlichen Hochstift das seit länger als einem Jahrhundert im Streit befangen gewesene Frühmeß- oder Centgrafenhaus mit allen Zubehörden auch Recht und Gerechtigkeiten, für 2000 fl. fränkisch und mit der Verbindlichkeit vergleichsweise an sich gekauft, „daß, wenn über kurz oder lang der dermahlen von der freyherrlichen


  1. Warum die Reichsstadt Schweinfurt auf diese harte Bedingung angetragen, möchte ich wissen. Ist dieses etwa die Ursache, daß man überhaupt einen Juden damahls für ein giftiges Thier gehalten hat, das man von sich entfernen müsse, oder hat die Stadt geglaubt, daß ihr Handel durch Juden würde beschränckt werden?