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im J. 1572 errichteten Vertrags, wo es heißt:

„Und nachdem sich auch befindet, daß die Collation und Ius patronatus in den beeden Dörfern Gochsheim und Sennfeld einem Ehrwürdigen Thumb-Capitul und dem Stift Wirzburg zuständig, so sollen solche Collaturen baider Dörfer wohlgedachtem Thumb-Capitul in alle Weeg bleiben.“

Die beyden Reichsdörfer hingegen widersprechen überhaupt der Verbindlichkeit dieses ersten Vertrags, und führen in der oftbenannten vera et genuina facti specie auch sonst noch mancherley Gegen-Gründe an.

Daneben müssen auch beyde Reichsdörfer in Ehesachen das hochfürstlich Wirzburgische Consistorium nach der Cameral-Sentenz vom J. 1717 und 1718, jedoch nur provisionaliter, anerkennen und so lange, bis klagende Dorfschaften ein anders bey Kaiserl. Majest. Churfürsten und Ständen des Reichs ausbracht, wie denn auch wirklich beyde Reichsdörfer sowohl wegen des Wirzburgischen Consistorik, als wegen des gleichfalls zur Reichsdecision ausgestellten Examinations- und