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Collaturschein von der hochfürstlichen Regierung ausgefertiget,[1] und die Gemeinde führt ihn hierauf selbst ein.[2]

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  1. Es ist hiebey zu erinnern, daß eben das Formulare des Collaturscheins vom J. 1718, welches sich in von Ludolfs Symph. Tom. I. Consult. et Decis. Forens. XXXIII. befindet, bisher für beyde Ortschaften unverändert beybehalten worden.
  2. Diese Befugniß gründet sich auf das mit einer Ordination versehene Cameral-Decret vom J. 1735.
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    Wir Carl der VIte

    urkunden und bekennen hiermit etc. Daß an unserm Kaiserlichen Cammergericht, desselben Advocat und Procurator, der Ehrsam und gelehrt, unser und d. R. lieber Getreuer, Franz Peter Jung, d. R. Lic. Nahmens Seiner Andacht des Bischoffens zu Würzburg wider die Gemeind Sennfeld am 29ten Novbris jüngsthin zwar eine unterthänigste Supplication pro mandato de manutendo et de non turbando in possessione vel quasi installandi parochum desuperque idonee cavendo S. C. cum adjunctis sub Num. 1. 2. 3. et 4. übergeben, worauf folgendes Decret sammt Verordnung ergangen.

    Tenor Decreti
    auf vorgebrachte Bescheinigung der actuum possessionis abgeschlagen, mit der Erinnerung, daß dem von der Gemeind Sennfeld vocirten auch confirmirten Pfarrer in Antretung seines Amts keine Behinderung gemacht werden solle. In Cons. 13 Ianuarii 1735.
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    Sodann ist auch ab Seiten derer Gemeinden Gochsheimb und Sennfeld eine unterthänigste Bitt pro clementissima Declaratione sententiarum