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sonst von keinen gravirenden Umständen begleitet sind.

Hingegen bey andern zum Ausbruch gekommenen Übermüthigkeiten des Fleisches hat die Cent die Gerichtbarkeit, wo aber ausserdem noch immer den beyden Ortschaften die Kirchenstrafe zusteht.

Noch bemerke ich, daß von den Aussprüchen des Centamts in Schmach- und andern Sachen, die nur eine Geldbuße verwirken, die Appellation an das Obercentgericht zu Wirzburg geht; in Verbrechen aber, worauf eine schwere Leibes- oder eine Lebensstrafe steht, nur die Untersuchung für den Centgrafen, und die Entscheidung für die hochfürstliche Regierung nach eingeschickten Untersuchungsacten unmittelbar selbst gehört.

Die kirchliche und Religions-Verfassung beyder Ortschaften ist diese:

Sämmtliche Einwohner sowohl zu Gochsheim als Sennfeld bekennen sich zu der unveränderten Augspurgischen Confession vom J. 1530 und es darf ihnen dargegen kein Zwang angethan werden.[1]


  1. cf. Schutzvertrag v. J. 1575 „deßgleichen sollen wir auch bey unserer hergebrachten Religion der ersten Augspurgischen Confession gelassen, und wider unser Gewissen nicht gedrungen werden.“