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Ortsobrigkeiten haben bey vorfallenden Veränderungen das Recht aus der Nachbarschaft zwey tüchtige Subjecte vorzuschlagen oder zu präsentiren, der Centgraf hingegen erwählt sich einen aus ihnen; auch bekommt sowohl Gochsheim als Sennfeld von den in beyden Orten fallenden Strafen ein Neuntel wieder zurück, welche in gemeine Rechnung gebracht werden.

Diese centbarliche Gerichtbarkeit hat das fürstliche Hochstift schon lange Zeit vor dem mit der Stadt Schweinfurt errichteten Abtretungsvertrag in beyden Ortschaften gehabt, nur daß sie auf eine kurze Zeit, nämlich vom J. 1568 an bis 1572 der Stadt Schweinfurt über Sennfeld zugestanden worden ist, wo sie nach mancherley zwischen beregter Stadt und den centpflichtigen Sennfeldern vorgewalteten Irrungen wieder dem Hochstift Wirzburg überlassen wurde.

Die beyden Reichsdörfer haben jederzeit behauptet, daß das fürstliche Hochstift als Cent nur die 4 hohe Rugen hätte, und sich deßfalls auf die Fränkische Observanz berufen. Jetzt ist sie aber sehr weit ausgebreitet, und im Besitzstand beynahe einer illimitirten Cent ähnlich, und man hat Noth