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Dorf, und was ihme dan(n) der Stab giebt, das mag er nehmen, sonst mag er sein Pferd anheften an Zaune oder Schranke, und wann das geschehen ist, so mögen ihme die Männer um Gunst und Lieb willen, wohl ein imbiß bieten, daß(s) er doch von Rechts wegen nicht zu fordern hät.

Auch erhellet aus der Beylage, daß die Reichsamtleute rechtliche Geschäffte, und vermuthlich alle Handlungen der willkürlichen Gerichtbarkeit bestättigt haben, welche Verrichtung heut zu Tag dem Reichsschultheissen obliegt.

Noch glaube ich nicht mit Stillschweigen übergehen zu dürfen, daß beyde Reichsdörfer einem jederzeitigen Fürstbischoff von Wirzburg als ihrem ewigen unwiderruflichen Reichsvogt, Schutz- und Schirmherrn von wegen des Reichs nach dem alten Jurament huldigen und schwören, auch jährlich auf die fürstliche Hofkammer 200 fl. Schutz- und Vogtgeld, nämlich für die Ertheilung des Schutzes, und die Administration der Justiz entrichten müssen, wie denn auch wegen der letztern Abgabe die beyden Reichsdörfer niemahls an die Instanzen einige Sporteln bezahlen.